Allgemeine Geschäftsbedingungen der Fahrschule Roth

Empfohlen vom Fachverband der Fahrschulen und des Allgemeinen Verkehrs.

1. Allgemeines
1.1 Alle in diesen Bedingungen gebrauchten Bezeichnungen gelten für Personen
beiderlei Geschlechts.
1.2 Mit Anmeldung durch den/die Ausbildungswerber/in bzw. Leistungsbezieher (in der
Folge geschlechtsneutral als „Kunde “ bezeichnet) erteilt diese/r einen
Ausbildungsauftrag an die Fahrschule ROTH (in der Folge kurz als „Fahrschule “
bezeichnet) unter Festlegung der/des von der Fahrschule angebotenen
Ausbildungspakete/s. Der Ausbildungsvertrag kommt nach Maßgabe der
nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen durch Bestätigung der Anmeldung
durch die Fahrschule zustande.
1.3 Von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Vereinbarungen bedürfen zu ihrer
Rechtswirksamkeit der Schriftform.
1.4 Handelt es sich bei dem Kunden um eine/n Verbraucher/in im Sinne des § 1 KSchG,
so sind ihm diese Geschäftsbedingungen vor Abschluss des Vertrags nachweislich zur
Kenntnis zu bringen und ist dies von ihm mittels Unterschrift bei der Anmeldung zu
bestätigen.
1.5 Diese Geschäftsbedingungen werden einschließlich der von der Fahrschule
angebotenen Ausbildungs- und Leistungspakete in den für die Anmeldung zur
Ausbildung bestimmten Räu-men der Fahrschule ersichtlich gemacht. Der Aushang des
jeweils geltenden Fahrschultarifes erfolgt nach den Bestimmungen des § 112 Abs. 2
KFG mit dem in § 63c KDV vorgeschriebenen Inhalt (Paketpreise und die darin
enthaltenen Leistungen).

2. Umfang und Inhalt des Ausbildungsvertrages
2.1 Der Umfang der Ausbildung richtet sich nach dem anlässlich der Anmeldung oder
durch gesonderten Auftrag gebuchten Ausbildungs- oder Leistungspaket.
2.2 Die Ausbildungs- und Leistungspakete beinhalten
2.2.1 die Durchführung des theoretischen und praktischen Unterrichtes nach den jeweils
geltenden gesetzlichen Bestimmungen wie insbesondere KFG 1967, KDV 1967, FSG
1997 und die entsprechenden für die jeweilige Führerscheinklasse oder Zusatzcodes
geltenden Ver-ordnungen in der jeweils geltenden Fassung oder die Grund- und
Weiterbildung nach GWB (C95 bzw. D95);
2.2.2 die Vorstellung zur und Betreuung bei der ersten behördlichen Fahrprüfung am
Stand-ort der Fahrschule, falls dies Bestandteil des gebuchten Ausbildungs- und
Leistungspaketes ist;
2.2.3 die Vorstellung zu und Betreuung bei allfälligen Wiederholungsprüfungen nach
Ertei-lung eines gesonderten Auftrages;
2.2.4 die Mehrphasenausbildung nach bestandener Fahrprüfung für die Klassen A1, A2,
A oder B, falls dies Bestandteil des gebuchten Ausbildungs- und Leistungspaketes ist,
ansonsten aufgrund eines gesonderten Auftrags.
2.3 Die Durchführung von theoretischem und praktischem Unterricht vor allfälligen
Wiederholungsprüfungen bedarf der Erteilung eines gesonderten Auftrages.
2.4 Der Unterricht erfolgt in Form von geschlossenen Gruppenkursen, soweit sich aus
der Beschreibung des jeweiligen Ausbildungs- und Leistungspaketes nichts anderes
ergibt.
2.5 Vereinbarte Kurstermine können von der Fahrschule bei technischen Mängeln des
Fahrzeugs verschoben werden. Werden entfallene Termine oder Teilleistungen
nachgeholt bzw. zu einem späteren Termin angeboten, stehen dem Kunden für den Fall,
dass ein allfälliger Schaden durch die Fahrschule nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig
verschuldet wurde, keine über die Nachholung der Teilleistung hinausgehenden
Ersatzansprüche zu.

3. Vertragsdauer
3.1 Sofern nicht Abweichendes vereinbart wurde, beginnt die Ausbildung mit der ersten
in Anspruch genommenen Leistung, die auf den Abschluss des Ausbildungsvertrages
folgt.
3.2 Der Vertrag endet mit Bestehen der Fahrprüfung bzw. der Ausstellung der
Ausbildungsbestätigung. Ist jedoch vereinbart, dass die zweite Ausbildungsphase
Gegenstand der Ausbildung sein soll, endet der Vertrag erst mit erfolgreicher
Absolvierung der zweiten Ausbildungsphase. Bei Ausbildungen für die Klasse AM sowie
Code 96 bzw. Code 111 endet der Vertrag mit der Absolvierung der gesamten
vorgeschriebenen Ausbildung. Im Falle der Berufskraftfahrer-Grundqualifikationsprüfung
(C 95 / D 95) endet der Vertrag mit absolvierter Prüfung. Im Falle einer
Weiterbildungsmaßnahme im Sinne der Grundqualifikation- und
Weiterbildungsverordnung (GWB-VO) endet die Ausbildung mit Beendigung des/der
jeweils vereinbarten Moduls/e.
3.3 Hat der Kunde innerhalb von 12 Monaten ab Ausbildungsbeginn die Fahrprüfung
nicht erfolgreich bestanden (bzw. bei der Klasse AM sowie Code 96 bzw. Code 111 nicht
die gesamte Ausbildung absolviert), endet der Vertrag mit Ablauf dieser Frist.
Abweichend davon wird bei der Ausbildung für eine vorgezogene Lenkberechtigung für
die Klasse B (L17) eine Frist von 18 Monaten festgelegt. Hat der Kunde innerhalb von
……. Monaten ab Ausbildungsbeginn die Grundqualifikationsprüfung (C 95 / D 95) nicht
erfolgreich bestanden, endet der Vertrag mit Ablauf dieser Frist. Im Falle einer
Weiterbildungsmaßnahme im Sinne der Grundqualifikation und
Weiterbildungsverordnung (GWB-VO) endet die Ausbildung, wenn der Kunde zum
gebuchten Modul nicht erscheint.
3.4 Beginnt der Kunde nicht innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des
Ausbildungsauftrages mit der Ausbildung, so endet der Vertrag mit Ablauf dieser Frist.
Umfasst der Vertrag die gesetzlich vorgeschriebene zweite Ausbildungsphase, so gilt der
Vertrag als beendet, wenn die gesetzlich vorgeschriebenen Fristen (einschließlich
Nachfristen) für die Module der zweiten Ausbildungsphase nicht eingehalten wurden. Der
Fahrschule gebührt in diesen Fällen der in Punkt 9.5 festgelegte Kostenersatz.
3.5 Der Vertrag endet auch dann vorzeitig, wenn die Behörde die für die Zulassung zur
Fahrprüfung erforderlichen persönlichen Voraussetzungen des Kunden als nicht
gegeben erachtet. Die bis zur nachweislichen Mitteilung durch den Kunden an die
Fahrschule von der Fahrschule erbrachten Leistungen sind nach den Bestimmungen des
Punktes 9.6 abzugelten.

4. Voraussetzungen zur Teilnahme am Unterricht
4.1 Mit der Anmeldung bestätigt der Kunde, dass er die Voraussetzungen für eine
positive Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit und der gesundheitlichen Eignung für
den Erwerb der angestrebten Lenkberechtigung und für das erfolgreiche Durchlaufen der
allenfalls erforderlichen zweiten Ausbildungsphase erbringen muss, um eine
gesetzeskonforme Ausbildung zu absolvieren.
4.2 Verfügt der Kunde zum Zeitpunkt der Anmeldung noch nicht über eine verbindliche
behördliche Entscheidung bzw. über das Ergebnis der kraftfahrrechtlich
vorgeschriebenen ärztlichen Untersuchung betreffend die Voraussetzungen zur
Erlangung der angestrebten Lenkberechtigung, so treffen ihn die in Punkt 9.6
festgelegten Zahlungspflichten der sich daraus ergebenden vorzeitigen Endigung des
Vertrags, wenn er die oben genannten persönlichen Voraussetzungen nicht erbringt.
Dasselbe gilt, wenn der Kunde die körperlichen und geisti gen Fähigkeiten sowie die
gesundheitliche Eignung für das erfolgreiche Durchlaufen der allenfalls erforderlichen
zweiten Ausbildungsphase nicht erbringt.
4.3 Besteht der begründete Verdacht, dass der Kunde unter Einfluss von Alkohol,
Suchtmitteln oder diesen in ihrer Wirkung gleichkommenden, die Fahrtüchtigkeit
und/oder die Verkehrszuverlässigkeit negativ beeinflussenden Mitteln steht, so wird er
vom theoretischen und praktischen Unterricht bzw. im gegebenen Fall vom Besuch der
Module der zweiten Ausbildungsphase ausgeschlossen.

5. Theoretischer Unterricht
5.1 Der vollständige Besuch eines den gesetzlichen Vorschriften entsprechenden
theoretischen Unterrichtes ist eine unabdingbare Voraussetzung für die Ausstellung der
im § 10 Führerscheingesetz 1997 angeführten Bestätigung. Daher obliegt dem Kunden
die vollständige Absolvierung des den theoretischen Teil der Ausbildung insgesamt
abdeckenden Gruppenkurses.
5.2 Für den Fall, dass der Kunde verpflichtend zu besuchende Teile des Unterrichts, aus
welchen Gründen auch immer versäumt, hat er diese innerhalb eines anderen
geschlossenen Gruppenkurses, nötigenfalls auch an einem anderen Ort, nachzuholen.
Die Fahrschule ist berechtigt, vom Kunden Entgelt nach dem Fahrschultarif zu
verlangen, wenn der Grund des Versäumens nicht in ihrer Sphäre lag.

6. Praktischer Unterricht (Fahrausbildung )
6.1 Voraussetzung – außer bei der Klasse AM vor dem 20. Geburtstag, Code 96 oder
Code 111 – für den Beginn der praktischen Fahrausbildung im Rahmen einer
Führerscheinausbildung ist die durch einen nach § 34 FSG bestellten Arzt festgestellte
körperliche und geistige Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der angestrebten
Führerscheinklasse. Die Einhaltung allenfalls von der Behörde erteilter Bedingungen
oder Auflagen obliegt dem Kunden. Alle sich aus der Nichteinhaltung von der Behörde
erteilter oder gesetzlich bestehender Bedingungen oder Auflagen durch den Kunden
ergebenden Rechtsfolgen sind vom Kunden zu tragen.
6.2 Die Benutzung der Schulfahrzeuge und Schulungseinrichtungen ist dem Kunden nur
im Beisein eines Beauftragten der Fahrschule gestattet. Den Anordnungen dieses
Beauftragten ist Folge zu leisten.
6.3 Die Dauer einer Unterrichtseinheit (Fahrlektion) beträgt 50 Minuten. Der Preis der
Fahrlektion richtet sich nach den bei Vertragsabschluss geltenden Tarifbestimmungen.
6.4 Bei der Fahrausbildung ist den Anordnungen des Fahrlehrers unbedingt Folge zu
leisten. Ein Schadenersatzanspruch der Fahrschule bei Zuwiderhandeln durch den
Kunden ergibt sich nach den Bestimmungen des Schadenersatzrechts.
6.5 Die Fahrlektion beginnt am Standort oder am Übungsplatz der Fahrschule und endet
dort.
6.6 Wird eine Fahrlektion über Wunsch des Kunden an einem anderen Ort begonnen
und/oder beendet, ist die Wegzeit des Fahrlehrers zwischen diesen Orten und dem
Standort der Fahrschule einzurechnen. Aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen über
die Ausbildung nimmt der Kunde zur Kenntnis, dass in diesen Fällen die
Netto –Ausbildungszeit insgesamt die jeweils für die angestrebte Ausbildung festgelegte
Mindestausbildungszeit nicht unterschreiten darf.
6.7 Das Mitfahren Dritter im Schulfahrzeug während der Fahrlektionen ist nur mit
Zustimmung der Fahrschulleitung gestattet. Gleiches gilt für die Mitnahme von Tieren.
Die Fahrschule ist berechtigt, die Zustimmung zu verweigern, wenn dadurch das Ziel der
Fahrausbildung oder allgemein die physische oder psychische Leistungsfähigkeit oder
die Aufnahmefähigkeit des Kunden beeinträchtigt würde.
6.8 Absagen von Fahrlektionen oder Wiederholungskursen durch den Kunden sind bis
zu 3 Werktage (Montag bis Freitag) vor dem Termin der Fahrlektion persönlich,
schriftlich (einlangend), per Telefax oder per E-Mail an die Fahrschule (mit
Lesebestätigung durch die Fahrschule) ohne weitere Kosten möglich. Bei verspäteten
Absagen treten die in Punkt 9.8 angeführten Kostenfolgen ein.

7. Zweite Ausbildungsphase/Ergänzungsausbildung
7.1 Für die zweite Ausbildungsphase oder eine Ergänzungsausbildung sind die
Bestimmungen über die Voraussetzungen zur Teilnahme am Unterricht sowie die
Bestimmungen zum theoretischen und praktischen Unterricht (Punkte 4 bis 6)
sinngemäß anzuwenden.
7.2 Absolviert der Kunde die zweite Ausbildungsphase oder eine Ergänzungsausbildung,
wird davon ausgegangen, dass er die für die bereits erteilte Lenkberechtigung
erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt. Bei begründeten Zweifeln darüber
kann der Abschluss und/oder Erfüllung des Ausbildungsvertrags von einer mit einem
Fahrlehrer zu absolvierenden Probefahrt abhängig gemacht werden.
7.3 Fehlen die Voraussetzungen für die zweite Ausbildungsphase, so sind diese vom
Kunden nachzuholen.
7.4 Der Kunde hat dafür zu sorgen, dass die kraftfahrrechtlich vorgeschriebenen Fristen,
in denen die zweite Ausbildungsphase stattzufinden hat, eingehalten werden. Zu diesem
Zweck hat der Kunde rechtzeitig vor Ablauf der Fristen konkrete Termine für die
Durchführung der kraftfahrrechtlich vorgeschriebenen Ausbildungsmodule
(Perfektionsfahrt, Fahrsicherheitstraining etc.) zu vereinbaren.
7.5 Die Fahrschule trifft keine wie immer geartete Nachforschungspflicht oder Haftung für
die Einhaltung der Fristen der vorgeschriebenen Module der zweiten Ausbildungsphase
durch den Kunden. Die Fahrschule trifft keine wie immer geartete Nachforschungspflicht
oder Haftung für die Einhaltung der Fristen der vorgeschriebenen Weiterbildung der
Berufskraftfahrer-Grundqualifikation (C95 / D95) durch den Kunden. Der Kunde ist für die
Einhaltung der Fristen selbst verantwortlich.
7.6 Die Fahrschule verpflichtet sich nach Absolvierung der kraftfahrrechtlich
vorgeschriebenen Stufen der zweiten Ausbildungsphase durch den Kunden diesen
Umstand im Zentralen Führerscheinregister einzutragen. Dem Kunden ist eine
Bestätigung über das jeweils absolvierte Modul auszustellen.

8. Fahrprüfung
8.1 Nach Absolvierung des praktischen und theoretischen Unterrichts im Umfang des
gebuchten Ausbildungspakets hat die Fahrschule dem Kunden im Einvernehmen mit der
zuständigen Behörde in angemessenem Zeitraum (bzw ehestmöglich) einen
Prüfungstermin anzubieten.
8.2 Die Anmeldung zur behördlichen Fahrprüfung erfolgt durch die Fahrschule, wenn
durch geeignete Feststellung das Erreichen des Ausbildungszieles in der Theorie und
Praxis voraussichtlich gewährleistet erscheint.
8.3 Die Einteilung der Plätze bei Prüfungsterminen erfolgt durch die Fahrschule. Diese
kann sich durch eine simulierte Fahrprüfung (Vorprüfung) in Theorie und / oder Praxis
vor der Vergabe des Platzes vom Vorhandensein der erforderlichen Fähigkeiten und
Kenntnisse über zeugen.
8.4 Wird festgestellt, dass der Kunde die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten noch
nicht erlangt hat, ist die Ausbildung zur Erlangung des Ausbildungszieles fortzusetzen.
8.5 Hält der Kunde nach Mitteilung des Prüfungstermins an ihn nicht sämtliche
Terminvereinbarungen einschließlich allfälliger Vorprüfungstermine ein, so kann die
Fahrschule die dem Kunden gemachte Prüfungsterminzusage zurücknehmen.
8.6 Absagen von behördlichen Prüfungsterminen sind bis zu 5 Werktage vor dem Termin
schriftlich (einlangend), persönlich, per Telefax oder per E-Mail (mit Lesebestätigung) an
die Fahrschule ohne weitere Kosten möglich. Später erfolgende Absagen oder das
Nichterscheinen zum Prüfungstermin, aus welchen in seiner Interessenssphäre auch
immer liegenden Gründen (z.B. Erkrankung, Unfall) des Kunden, berechtigen die
Fahrschule zur Verrechnung des laut Tarif vorgesehenen Leistungsentgelts, sofern die
Leistung nicht von anderen Kunden in Anspruch genommen werden kann.
8.7 Zur behördlichen Fahrprüfung hat der Kunde einen gültigen amtlichen
Lichtbildausweis mitzubringen.
8.8 Vertragsgegenstand ist die Vorbereitung zur Fahrprüfung, nicht die erfolgreiche
Ablegung der Fahrprüfung selbst. Aus dem bloßen Umstand des Nichtbestehens der
Fahrprüfung können daher keine Ansprüche abgeleitet werden. In diesem Fall kann
entweder die Ausbildung entsprechend den bei der Prüfung festgestellten Defiziten in
sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der Punkte 4 bis 6 wiederholt oder das
Vertragsverhältnis beendet werden.
8.9 Die Anmeldung zur Berufskraftfahrer-Grundqualifikationsprüfung (C95 / D95) obliegt
dem Kunden.

9. Ausbildungskosten ; Verrechnung; Zahlungsverzug; Kosten versäumter Termine
9.1 Die Ausbildungskosten bestimmen sich nach dem für die Ausbildungs- und
Leistungspakete bei Vertragsabschluss gültigen Tarif laut Aushang. Sämtliche
behördlichen Abgaben und Gebühren, die Kosten für die ärztliche Untersuchung,
ärztliche Fachgutachten und/ode r psychologische Gutachten sowie der Erste-Hilfe-Kurs
sind nicht Gegenstand des Ausbildungsauftrags und vom Kunden gesondert zu
bezahlen. Alle Preise beinhalten, wenn nicht anders angegeben, die gesetzliche
Umsatzsteuer von 20%.
9.2 Bei Beginn der Ausbildung bzw. bei Beginn einer zweiten Ausbildungsphase hat der
Kunde eine Anzahlung zu leisten. Ist diese Anzahlung durch Teilleistungen der
Fahrschule aufgebraucht, hat der Kunde auf Aufforderung der Fahrschule weitere
Anzahlungen in der Höhe der voraussichtlich auflaufenden Ausbildungskosten bzw. der
Kosten der zweiten Ausbildungsphase zu bezahlen.
9.3 Vor Antritt zur Fahrprüfung erfolgt über die bis zu diesem Termin angelaufenen
Ausbildungskosten eine Zwischenabrechnung durch die Fahrschule. Ergibt sich bei
dieser Zwischenabrechnung ein Saldo zugunsten der Fahrschule, so ist der aushaftende
Betrag vor Antritt zur behördlichen Fahrprüfung vom Kunden zu entrichten. Ein Saldo zu
Gunsten des Kunden wird von der Fahrschule nach bestandener Fahrprüfung
zurückerstattet.
9.4 Ist die zweite Ausbildungsphase nicht Bestandteil des Ausbildungsauftrages, so sind
die obigen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, wobei die Fahrschule anstatt einer
Zwischenabrechnung eine Endabrechnung zu legen hat.
9.5 Im Fall des Vertragsendes gemäß Punkt 3.4 wird ein Kostenersatz in der Höhe von
5% der Summe von Anmeldegebühren, Versicherung und jeweils gebuchtem
Ausbildungspaket verrechnet.
9.6 Im Fall des Vertragsendes gemäß Punkt 3.5 (Nichterfüllung der persönlichen
Voraussetzungen für die Zulassung zur Fahrprüfung) hat der Kunde die bis zu seiner
Mitteilung an die Fahrschule die von ihm bis dahin in Anspruch zu nehmenden bzw.
genommenen Leistungen zu bezahlen.
9.7 Bei Zahlungsverzug hat der Kunde ab Fälligkeit Verzugszinsen in der Höhe von 5 %
p.a. über dem gesetzlichen Basiszinssatz zuzüglich allfälliger Umsatzsteuer zu bezahlen.
Die Fahrschule ist bei Zahlungsverzug berechtigt, ihre Leistungen gegenüber dem
Kunden bis zur vollständigen Bezahlung des Außenstandes auszusetzen.
9.8 Soweit in diesen Geschäftsbedingungen für den konkreten Fall nicht Anders
bestimmt ist, ist die Fahrschule berechtigt, bei nicht erfolgter Inanspruchnahme
vereinbarter Leistungen/Teilleistungen, welche durch den Kunden aus welchen, in seiner
Interessenssphäre liegenden Gründen auch immer (z.B. Krankheit, Unfall) versäumt
wurden, den im Tarif jeweils für diese Leistung/Teilleistung vorgesehenen Preis zu
verrechnen.

10. Erfassung der Kundendaten; Datenschutz
10.1 Mit der Anmeldung erteilt der Kunde die datenschutzrechtliche Zustimmung zur
elektronischen Verarbeitung der Angaben zu seiner Person durch die Fahrschule nach
Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen.
10.2 Den Kunden betreffende personenbezogene Daten dienen ausschließlich dem
Betriebszweck der Fahrschule und werden vertraulich behandelt. Sie werden nur in dem
für die zur Administration während der Ausbildung und die Erfüllung des
Ausbildungsvertrags erforderlichen Vorgänge unbedingt erforderlichen Umfang
verarbeitet und solange gespeichert, wie dies für die Erfüllung dieser Aufgaben
erforderlich ist.
10.3 Eine Übermittlung der Kundendaten im jeweils erforderlichen Umfang erfolgt im
Rahmen des Ausbildungsvertrages und der gesetzlichen Bestimmungen ausschließlich
an die jeweils zuständigen Behörden. Ansonsten wird eine Weitergabe der Kundendaten
an Dritte sowie die Erstellung personenbezogener Auswertungen ausdrücklich
ausgeschlossen.
10.4 Der Kunde verpflichtet sich, während der Dauer des Vertrags jede Änderung seiner
in der Anmeldung angegebenen Daten, wie z.B. Name, Adresse, Telefonnummer und EMailAdresse
unverzüglich mitzuteilen.
10.5 Die Fahrschule ist gemäß Datenschutzgesetz beim österreichischen
Datenverarbeitungsregister eingetragen.

11. Haftung
11.1 Die Fahrschule ist ausschließlich zur Vermittlung der theoretischen und praktischen
Kenntnisse und Fertigkeiten entsprechend den hiefür geltenden gesetzlichen
Bestimmungen des KFG, des FSG oder der Grundqualifikations- und
Weiterbildungsverordnung (GWB) und im Umfang des abgeschlossenen
Ausbildungsvertrags verpflichtet. Sie übernimmt aber keine Haftung für einen nicht
eingetretenen Prüfungserfolg.
11.2 Weiters übernimmt die Fahrschule keine Haftung für Schäden an oder den Verlust
von persönlichen Gegenständen der Kunden während der Teilnahme an der
theoretischen oder praktischen Ausbildung, sofern der Fahrschule bzw. ihren
Beauftragten nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann. Im
Übrigen ist jede Haftung der Fahrschule ausgeschlossen, soweit es sich nicht um
Personenschäden oder um vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldete Schäden
handelt.

12. Rechtsform; Gerichtsstand
12.1 Inhaber der Fahrschule ist Andrea Mohaupt , Rechtsform behördlich genehmigtes
Einzelunternehmen .
12.2 Für Streitigkeiten aus dem Ausbildungsvertrag wird die ausschließliche
Zuständigkeit des für den Standort der Fahrschule zuständigen des Gerichtes vereinbart.
Ist der Kunde ein Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes und hat der
Kunde im Inland seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder ist er im
Inland beschäftigt, so gilt diese Gerichtsstandvereinbarung nur dann, wenn der Sitz der
Fahrschule im Sprengel des Wohnsitzes, des gewöhnlichen Aufenthaltes oder des Ortes
der Beschäftigung des Kunden liegt.

WICHTIGER HINWEIS: Zur praktischen Fahrprüfung können gemäß § 10 Abs. 2 FSG
nur Kandidaten zugelassen werden, die den Nachweis über die Unterweisung in
lebensrettenden Sofortmaßnahmen (Erste-Hilfe-Kurs) vorlegen und die erforderliche
Fahrschul-Ausbildung vor nicht länger als 18 Monaten abgeschlossen haben .